Wie viel Elterngeld für Zwillinge

Wie viel Elterngeld für Zwillinge

Wie viel Elterngeld für Zwillinge?

Eltern von Zwillingen haben pro Kind Anspruch auf Elterngeld. Sie können rückwirkend ab 1. Januar 2010 Ihren Anspruch anmelden. Das wurde vom Bundessozialgericht im Juni 2013 entschieden. Beantragen Sie gleich das Ihnen zustehende Elterngeld vom 01. Januar 2010 bis 31.12.2014. Wenden Sie sich dazu an Ihre zuständige Elterngeldstelle

Empfehlung: Melden Sie im Vorfeld zuerst den Anspruch für jeden Elternteil an. Die Details finden Sie in den Informationen zum Elterngeldantrag. In der Anlage erhalten Sie das Musterschreiben an die Elterngeldstelle zum herunterladen. Damit stellen Sie Ihren Antrag rechtzeitig vor dem 31.12.2014. Bitte aus der angehängten Datei „Elterngeldstellen“ die Anschrift – der für Sie zuständigen Elterngeldstelle – aussuchen. Diese Anschrift in Ihren Antrag einfügen. Bitte unterschreiben Sie als Mutter und Vater. Brief kopieren und ihr Original per Einwurf-Einschreiben absenden. Nicht vergessen: Den Einschreibe-Beleg an Ihre Kopie anheften.

Auszug aus den Erläuterungen des Bundesministeriums:

Elterngeldantrag Jeder Elternteil muss für sich den Elterngeldantrag stellen. Die Eltern müssen entscheiden, wer von beiden das Elterngeld in welchen Monaten und für welches Mehrlingskind nutzen will. Dies muss im Elterngeldantrag vom Elternteil für das jeweilige Kind angegeben werden. Nähere Fragen klärt die Elterngeldstelle vor Ort. Zusätzliche Elterngeldansprüche können rückwirkend geltend gemacht werden.

Früher wurde das Elterngeld pro Geburt und nicht pro Kind gezahlt: Die Eltern hatten bei einer Mehrlingsgeburt einen Anspruch auf Elterngeld als Einkommenssatz, beziehungsweise in Form des einkommensunabhängigen Mindestbetrages von 300 Euro. Dieser Betrag wurde erhöht um den Mehrlings-Zuschlag von je 300 Euro für das zweite und jedes weitere Mehrlings-Kind.

Beide Eltern konnten sich pro Geburt zwölf Elterngeld-Monatsbeträge aufteilen, mit den zwei Partnermonaten hatten Sie pro Geburt gemeinsam 14 Monatsbeträge. Die nun durch die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 27. Juni 2013 möglichen zusätzlichen Ansprüche können auch für vergangene Elterngeldzeiten – frühestens ab dem 1. Januar 2009 – per Antrag bei der Elterngeldstelle geltend gemacht werden.

Für Elterngeldzeiten vor dem 1. Januar 2009 können keine zusätzlichen Ansprüche mehr geltend gemacht werden. Bei der Beantragung für rückwirkende zusätzliche Elterngeldansprüche können folgende Hinweise helfen:

  • Der Elterngeldbescheid und die bereits ausgezahlten Elterngeldbeträge bleiben unverändert. Das bereits gezahlte Elterngeld wird in der Regel dem ältesten Mehrlingskind zugeordnet.
  • Für die jüngeren Mehrlingskinder bestehen nun zusätzliche Elterngeldansprüche.
  • Zusätzliches Elterngeld muss vom jeweiligen Elternteil für sich beantragt werden.
  • Geht es um Monate, in denen der jeweilige Elternteil kein Elterngeld hatte, müssen in diesen Monaten die allgemeinen Voraussetzungen für den Elterngeldanspruch vorgelegen haben (zum Beispiel keine Erwerbstätigkeit von mehr als 30 Wochenstunden).

Für die rückwirkende Elterngeldzahlung gibt es sozialgesetzlich einen Stichtag. Danach sind nur Anträge für Bezugszeiten ab dem 1. Januar 2009 möglich:

  • Wenn Ihr Antrag bis zum 31. Dezember 2014 bei der zuständigen  Elterngeld-Stelle eingeht können zusätzliche Elterngeldbeträge rückwirkend für Zeiten ab dem 1. Januar 2010 gezahlt werden.
  • Zur Fristwahrung genügt zunächst ein schriftlicher Hinweis an die Elterngeld-Stelle, dass Elterngeldansprüche für weitere Mehrlingskinder geltend gemacht werden.

Haben Sie Fragen zum zusätzlichen Elterngeld? Oder haben Sie bereits ihr zusätzliches Elterngeld beantragt und erhalten. Bitte teilen Sie uns Allen Ihre Erfahrungen mit. Danke dafür! Ich bin gespannt auf Ihre Fragen oder Ihre Erfahrungen. Ihre Betty

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