Mini-Job im Privathaushalt

Mini-Job im Privathaushalt

Mini-Job im Privathaushalt!

Inzwischen sind die Bundesbürger darüber informiert, dass die Bundesregierung seit 1.1.2015 Änderungen zum Mindest-Stundenlohn für den Mini-Job im Privathaushalt beschlossen hat.

Sind Sie im Detail über die Neuregelungen für den Mini-Job im Privathaushalt zum Jahreswechsel 2014/2015 informiert? Wissen Sie was ein Haushalts-Scheck ist? Die Regelung zum Haushalts-Scheck gilt für Mini-Jobber die haushaltsnahe Dienstleistungen verrichten. Darunter verstehen sich Tätigkeiten die ansonsten von Familienmitgliedern erledigt werden,
wie
Mini-Job im Privathaushalt

  • Zubereitung von Mahlzeiten im Haushalt
  • Reinigen der Wohnung
  • Gartenpflege

sowie

  • Versorgung und Betreuung von Kindern ab dem 14. Lebensjahr
  • Pflege von Kranken
  • Pflege von Alten Menschen und pflegebedürftigen Personen.

Haushalts-Scheck

Um den Verwaltungsaufwand für private Haushalte zu vereinfachen wurde das Haushalts-Scheck-Verfahren eingerichtet. Wenn Sie einen Mini-Job im Privathaushalt einrichten und eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter zu den oben genannten Dienstleistungen beschäftigen und regelmäßig 450 € monatliches Arbeitsentgelt aufwenden, haben Sie die Möglichkeit eine Meldung bei der Einzugsstelle abzugeben.

Im Ergebnis haben Sie als privater Arbeitgeber zu den Details die den Mini-Job im Privathaushalt betreffen ausschließlich mit der Mini-Job-Zentrale zu tun. Mit dem Haushalts-Scheck melden Sie die Mitarbeiterin, den Mitarbeiter bei der Mini-Job-Zentrale an oder auch ab. Hier haben wir das Formular „Haushalts-Scheck“ für Sie hinterlegt.

Für den Mini-Job im Privathaushalt sind Sie als Arbeitgeber verpflichtet einen Arbeitsnachweis zu führen. Nutzen Sie unseren Stunden-Zettel für Mini-Jobber den wir für Sie hier eingefügt haben. Am Besten von der Mitarbeiterin, dem Mitarbeiter immer unterschreiben lassen und zum Arbeitsvertrag abheften. Nicht vergessen.

Was kostet Ihr Mini-Jobber

Hier haben wir den Haushalts-Scheck-Rechner der Mini-Job-Zentrale für Sie hinterlegt. Als privater Arbeitgeber der einen Mini-Job im Privathaushalt einrichtet müssen Sie keinen gesonderten Beitragsnachweis bei der Mini-Job-Zentrale einreichen. Die Mini-Job-Zentrale übernimmt die Ausrechnung aller Sozialabgaben, sowie die eventuell  zu zahlenden Steuern. Basis ist das gemeldete Arbeitsentgelt. Der Betrag wird ½-jährlich im Lastschriftverfahren eingezogen.

Grundsätzlich nehmen Sie als privater Arbeitgeber am Ausgleichsverfahren nach dem Aufwendungsausgleichs-Gesetz teil. Neben Pflichten haben Sie auch Rechte. Beachten Sie die Details zur Arbeitgeber-Pflichtversicherung für private Haushalte.

Steuervorteile nutzen

Wenn Sie zu einem Mini-Job im Privathaushalt einen Mini-Jobber beschäftigen haben Sie die Möglichkeit Ihre Einkommensteuer zu reduzieren. Auf Antrag ermäßigt sich Ihre Einkommensteuer um 20 %, gemessen an den Aufwendungen. Der maximale Steuervorteil beträgt 510 € pro Jahr.

Diese gesetzliche Regelung findet Anwendung solange keine der hier aufgelisteten Aufwendungen zutrifft.

Es handelt sich bei den Aufwendungen nicht um

  • Betriebsausgaben
  • Werbungskosten
  • außergewöhnliche Belastungen.

Es ist möglich Kosten abzuziehen die Sie für Dienstleistungen, zur Betreuung Ihres zum Haushalt gehörenden Kindes über 14 Jahren, aufwenden. Diese Aufwendungen sind bei der Ermittlung der Einkünfte, bzw. der Sonderausgaben abzugsfähig.

Steuervorteile Kinderbetreuung

Hat Ihr Kind das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet und beschäftigen Sie einen Babysitter so können Sie diese Kosten bei Ihrer jährlichen Einkommenssteuererklärung geltend machen. Es sind 2/3 der gesamten Betreuungskosten absetzbar. Höchstens jedoch 4.000,00 Euro pro Kind.

Aktuell und Informiert

Sämtliche Informationen erhalten Sie kostenfrei von der Mini-Job-Zentrale. Mit dem Newsletter der Mini-Job-Zentrale erfahren Sie Neues. Mein Rat: Abonnieren Sie den Newsletter sofort. Bleiben Sie stets aktuell und richtig informiert!

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